Das Kieferorthopädische Indikationssystem (KIG)

Patienten werden den Gruppen 1 bis 5 zugeordnet und in verschiedene Grade unterteilt. Behandlungspflichtig im Sinne eines Kassenzuschusses sind nur die Grade 3, 4 und 5. Die Grade 1 und 2 sind nach dem Gesetzgeber kosmetische/ästhetische Behandlungen, die rein privat vom Patienten bezahlt werden müssen:

Behandlungsbedarf
Grad
1
2
 
3
4
5
kraniofaziale Anomalien
A
       
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw.
andere kraniofaciale Anomalie
Zahnunterzahl
(Aplasie, Zahnverlust)
U
     
Unterzahl
(nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert
 
Durchbruchsstörungen
S
      Retention
(außer 8er)
Verlagerung
(außer 8er)
sagittale
Stufe
distal
D
bis 3 mm
über 3,
bis 6 mm
  über 6, bis 9 mm über 9 mm
mesial
M
  0 bis 3 mm über 3 mm
vertikale
Stufe
offen
(auch seitlich)
O
bis 1 mm
über 1,
bis 2 mm
über 2,
bis 4 mm
über 4 mm
habituell offen
über 4 mm
skelettal offen
tief
T
über 1, bis 3 mm
über 3 mm,
ohne/mit
Gingivakontakt
über 3 mm,
mit traumatischem
Gingivakontakt
   
transversale
Abweichung
B
     
Bukkal- / Lingualokklusion
 
K
  Kopfbiss beidseitiger
Kreuzbiss
einseitiger
Kreuzbiss
 
Kontaktpunktabweichung
Engstand
E
unter 1 mm über 1,
bis 3 mm
über 3,
bis 5 mm
über 5 mm
 
Platzmangel
P
  bis 3 mm über 3,
bis 4 mm
über 4 mm
 
 
Erläuterung zu den Behandlungsbedarfsgruppen 1 bis 5:
 
Gruppe 1 und 2: Eine Behandlung wird als Privatleistung durchgeführt, weil ...
1 eine leichte Zahnfehlstellung vorliegt, die aus ästhetischen Gründen zwar behandelt werden kann, deren Behandlung allerdings nur als Privatleistung angeboten wird.
2 eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich macht, deren Behandlungskosten jedoch wegen des geringeren Ausprägungsgrades der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
  Gruppe 3 bis 5: Eine Behandlung wird nach dem Kostenerstattungsprinzip Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt, weil ...
3 eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich macht.
4 eine stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich macht.
5 eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich macht.


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