Kieferorthopädisch behandelt werden zwischen 40 und 60 Prozent aller Jugendlichen. In Behandlung sind hierzulande mehr als eine Million Menschen. Jedes Jahr kommen über 350000 Patienten neu hinzu. Eine langwierige und zum Teil mehrjährige kieferorthopädische Behandlung stellt hohe Anforderungen an das fachliche Können eines Kieferorthopäden und sein Team. Der klinische Befund, die Diagnostik, Planung und eigentliche Behandlung müssen von Beginn an konsequent und gewissenhaft durchgeführt werden, um das gewünschte Ergebnis in funktioneller und ästhetischer Hinsicht zu erreichen.
Für die kieferorthopädische Behandlung werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn der entsprechende Behandlungsgrad vorliegt (Info: KIG-System) und wenn die Behandlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beginnt. Der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie stellt einen Heil- und Kostenplan auf und reicht diesen bei der Krankenkasse ein. Werden die geplanten Kosten und die geplante Behandlungsdauer überschritten und ist eine weitere Verlängerung der Therapie erforderlich, erfolgt die weitere Kostenübernahme erst nach Genehmigung eines Verlängerungsantrages.
Der Kieferorthopäde stellt seine Leistungen einmal im Quartal dem Patienten/dem Versicherten in Rechnung und dieser legt seine Rechnung der Krankenkasse zur Erstattung vor. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet dem Patienten 80% des Rechnungsbetrages (90% des Betrages, wenn ein weiteres Kind in Behandlung ist). Die verbleibenden 20% bzw. 10% hat der Patient/Versicherte zunächst als Eigenanteil dem Behandler zu bezahlen. Nach erfolgreichem Abschluß der kieferorthopädischen Behandlung erstattet die Kasse auch den bis dato verbliebenen Eigenanteil dem Patienten/Versicherten zurück.
Mangelnde Mitarbeit des Patienten, schlechte Mundhygiene und Mißachtung der Hinweise während der Behandlung führen zur Ermahnung des Patienten seitens seiner Krankenkasse. Sollte der Erfolg der kieferorthopädischen Behandlung durch schlechte Mitarbeit oder mangelnde Mundhygiene des Patienten gefährdet sein, kann der Kieferorthopäde die Therapie abbrechen. In einem solchen Fall erhält der Patient bzw. der Versicherte den Eigenanteil möglicherweise nicht erstattet. Ein Arztwechsel, sei es durch Umzug oder sonstige Umstände, führt nicht zum Erliegen der Leistungspflicht durch die Krankenkasse. Hierfür ist ggf. eine Begründung und erneute Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich.
Bei Behandlungen über das 18. Lebensjahr hinaus erlischt in aller Regel eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse, denn per Gesetz wurden 1993 alle fachspezifischen kieferorthopädischen Behandlungen nach dem 18. Lebensjahr zu Privatleistungen. Die Kosten einer Therapie werden nur noch übernommen, wenn eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Therapie bzw. zusätzliche Kieferoperationen (Gaumennahterweiterung, Distraktion etc.) notwendig sind (entsprechend §28 SGB V). Derartige Therapieformen werden stets erst nach Stellungnahme durch einen von der Krankenkasse bestimmten Gutachter genehmigt.
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