Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hat im August 2001 eine Änderung der KFO-Richtlinien beschlossen. Die wichtigste Neuerung ist die Einführung eines neuen kieferorthopädischen Indikationssystems, durch das bestimmt wird, ob eine kieferorthopädische Behandlung eine Kassen- oder eine Privatleistung ist. Die neuen Richtlinien und damit die neuen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (= KIG) sind am 01.01.2003 in Kraft getreten.
Das neue kieferorthopädische Indikationssystem unterteilt den bei einem Patienten vorliegenden Behandlungsbedarf in die Grade 1 bis 5. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht dann nur in Fällen der Grade 3 bis 5. Den Graden 1 und 2 hingegen liegen vorwiegend kieferorthopädische Behandlungen zu Grunde, die kosmetischen Zwecken dienen. Diese sind reine Privatleistungen des Patienten. Die Zuordnung zu den Graden 1 bis 5 erfolgt anhand eines Bewertungssystems. Leider sind auch alle funktionsanalytischen Untersuchungen, d.h., alle Maßnahmen, die das Erkennen von Funktionsstörungen des Kauapparates und der Kiefergelenke beinhalten, reine Privatleistungen!
Die neuen Richtlinien sollen eine weitere Kostenausweitung für kieferorthopädische Leistungen verhindern. Ob das erreicht werden wird, bleibt angesichts der sehr vagen Abfassung der Richtlinien eher zu bezweifeln. Ganz anders muss die Frage nach der Patientenfreundlichkeit solcher Regelungen beantwortet werden. Einige Grundsätze der bisherigen kieferorthopädischen und ärztlichen Therapie, wie die Beseitigung funktioneller Störungen und einer falschen Bisslage, sind völlig auf der Strecke geblieben. Auf eine einfache Formel gebracht: Wer es sich leisten kann, trägt eine Zahnspange. Bleibt abzuwarten, wie der Unmut der Patienten und Patienteneltern ausfällt.
Viele der unter die Grade 1 und 2 fallenden Einstufungen sind ebenfalls medizinisch sinnvoll und dienen der Vermeidung späterer Komplikationen in der Gebissentwicklung. Nur ein persönliches und umfassendes beratendes Gespräch beim Kieferorthopäden kann eine Behandlungsbedürftigkeit und Notwendigkeit klären.
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